Weitere Entscheidung unten: OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020

Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18819
OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,18819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,18819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,18819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens - gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i. S. d. Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d. h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist,.

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

    Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris) nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind" (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu prüfen war, deutlich gemacht, dass dem weiten Handlungsspielraum, der sich im nationalen Recht bei Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO ergibt, durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gewisse Grenzen gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 25, juris).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    ob die infolge der Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt hat, weil - dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns der Mitgliedstaaten - faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise wohl noch sind), aber nach der Dublin-VO dem überstellenden Staat stets (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 )",.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 43, juris), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 35, juris, m.w.N).

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, Rn. 17, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 1966/15

    Zuständigkeit Ungarns für Dublin-Rückkehrer bzgl. Abgabe einer Erklärung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • VG Gießen, 08.04.2020 - 6 L 1015/20
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20
    Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt.
  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 1 K 1026/20

    Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf

    (b) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 09.06.2020 ist nach diesen Grundsätzen beachtlich und hat die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 28; für die streitgegenständliche Fallkonstellation im Ergebnis wie hier etwa VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris; anders etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris; VG Münster, Beschlüsse vom 22.05.2020 - 8 L 367/20.A -, juris und vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -, juris und Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 - M 2 K 19.51305 -, BeckRS 2020, 18797; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris; offen gelassen von VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2020 - A 9 K 2179/20 -).

    Die Aussetzungsentscheidung erfolgte hiernach aufgrund einer vorübergehend bestehenden tatsächlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie sie sich infolge der als Reaktion auf die Corona-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 29).

    Insofern wird von einigen Gerichten vertreten, die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergebe, dass eine Aussetzung nur zum Zweck einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet werden könne (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 7).

    Der Abschluss dieser Prüfung bestimme den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden könne (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 9; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -, juris Rn. 15).

    Ferner mache die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO und dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung ("Verfahrensgarantien") deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für den Asylantragsteller sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 20).

    Das Dublin-System sei außerdem von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehe (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 11).

    Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögere, könne demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; ebenso Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 15 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 22.05.2020 - 8 L 367/20.A -, juris Rn. 9 ff. und vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -, juris Rn. 17).

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, ergebe sich, dass die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.).

    Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sehe Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 26).

    Wenn die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit - wie sie sich hier infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergebe - getroffen werde, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung diene, bewege sie sich nicht mehr in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 13 ff. und Gerichtsbescheid vom 23.06.2020 - 15 K 8085/19.A -, juris Rn. 38 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 57 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.).

    Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit jedenfalls nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 8; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.).

    Soweit weiter damit argumentiert wird, dass nach Art. 29 Dublin III-VO die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Überprüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 17), gilt dies nur im Rahmen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Laufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO.

    Sie verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt (ähnlich VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris Rn. 122 ff.; so im Ausgangspunkt auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 18).

    Daraus, dass die Kommission eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang infolge der COVID-19-Pandemie einbezieht, kann aber nicht die Unzulässigkeit einer solchen Vollziehungsaussetzung gefolgert werden (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 18).

    Dieses Verständnis stützten die systematische Stellung der Vorschrift und das Dublin-System, wonach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO das Ziel verfolge, das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des effektiven Rechtsschutzes aufzulösen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 58 f.).

    Sofern die Unzulässigkeit einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 27 IV Dublin III-VO im Falle einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie hier im Fall der Corona-Pandemie - auch damit begründet ergibt, dass diese dem Beschleunigungsgrundsatz widerspreche (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 11 f., 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -, juris Rn. 18), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2020 - 10 LA 217/20

    Antrag auf Aussetzung der Überstellung aus tatsächlichen der Abschiebung

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist mithin die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund kann eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO verzögert und somit dem Beschleunigungsgedanken zuwiderläuft, nur zugunsten der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 9 AE 3364/20 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53 ff.).

    Diese Sechsmonatsfrist ist als Höchstfrist anzusehen, binnen derer die Überstellung zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 10 LA 193/20 -, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 17).

    Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf andere, nicht vom Kläger zu vertretende oder zumindest nicht in seine Sphäre fallende Umstände, widerspräche zudem dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13), da über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fallkonstellationen denkbar wäre, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.

    Aus diesem Grund fehlt es auch von vornherein an einer planwidrigen Regelungslücke (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 35), da der Verordnungsgeber eben nur die beiden in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geregelten Fälle als Fristverlängerungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen hat.

    Aus dem Urteil lässt sich dagegen nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13; a.A. etwa VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13 ff.).

    EU C 126, S. 12, 16; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 20; Verständnis als unergiebig: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 50).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zutreffend ausführt, fügt sich das Auslegungsergebnis auch in die bislang in Zusammenhang mit der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 19).

    Auch danach ist allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet, den Beschleunigungsgedanken, der seine besondere Ausprägung in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO gefunden hat, einzuschränken (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 9 ZB 20.50022

    Keine Aussetzung des Überstellungsvollzugs

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist mithin die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund kann eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO verzögert und somit dem Beschleunigungsgedanken zuwiderläuft, nur zugunsten der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 9 AE 3364/20 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53 ff.).

    Diese Sechsmonatsfrist ist als Höchstfrist anzusehen, binnen derer die Überstellung zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 10 LA 193/20 -, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 17).

    Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf andere, nicht vom Kläger zu vertretende oder zumindest nicht in seine Sphäre fallende Umstände, widerspräche zudem dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13), da über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fallkonstellationen denkbar wäre, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.

    Aus diesem Grund fehlt es auch von vornherein an einer planwidrigen Regelungslücke (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 35), da der Verordnungsgeber eben nur die beiden in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geregelten Fälle als Fristverlängerungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen hat.

    Aus dem Urteil lässt sich dagegen nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13; a.A. etwa VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13 ff.).

    Da insoweit auch diese Entscheidung in Zusammenhang mit einem mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren stand, kann ihr nichts für Fälle entnommen werden, in denen der Anlass für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist allein ein tatsächlicher ist, der nicht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient (OVG SH, B.v 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 37).

    Die Frage, ob auch eine behördlich ausdrücklich nur "bis auf Weiteres" und "unter Vorbehalt des Widerrufs" entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Aussetzung den Rahmen der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO wahrt, oder dieser stets eine zwingend bis zum Abschluss des maßgeblichen Rechtsbehelfs angeordnete und andauernde Aussetzungswirkung hinsichtlich der Überstellungsentscheidung fordert, würde sich in einem Berufungsverfahren nach alledem nicht stellen (vgl. auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 27 f.).

  • VG Hamburg, 16.09.2020 - 9 AE 3364/20

    Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt als Reaktion auf die

    Dies gilt deshalb, weil die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts rechtswidrig ergangen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn.8; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschl. v. 13.8.2020, 2 B 205/20, juris Rn. 11; VG München, Urt. v. 7.7.2020, M 2 K 19/51274, juris Rn. 14; VG Aachen, 10.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 36; VG Münster, Beschl. v. 22.5.2020, 8 L 367/20.A, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2020, 15 L 776/20.A, juris Rn. 10; a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.8.2020, A 1 K 1026/20, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschl. v. 4.8.2020, 5 L 327/20.A, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2020, 22 K 8760/18.A, juris 92; VG Minden, Beschl. v. 6.7.2020, 12 L 485/20.A, juris Rn. 25; im Ergebnis wohl auch: VG Hamburg, Beschl. v. 25.8.2020, 16 AE 3266/20, n.v).

    Vielmehr kann eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dublin III-VO nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes ergehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 24).

    Auch aus den weiteren Sprachfassungen (z.B. Englisch: "pending the outcome of the appeal or review"; Französisch: "en attent l"issue du recours ou de la demande de révision", Italienisch: "in attesa dell"esito del ricorso o della revisione"; Niederländisch: "op te schorten in afwachting van de uitkomst van het beroep of het bezwaar") ergibt sich nicht lediglich ein maximaler Zeitraum (so aber: VG Minden, Beschl. v. 6.7.2020, 12 L 485/20.A, juris Rn. 35), sondern dass eine Aussetzung losgelöst vom Abschluss des konkreten Rechtsmittels, in dem eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung ermöglicht wird, nicht vorgesehen ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 7.7.2020, M 2 K 19/51274, Rn. 15; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 39).

    Zudem machen die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO ("Rechtsmittel") und der systematische Regelungszusammenhang in dem Abschnitt IV ("Verfahrensgarantien") der Dublin III-VO deutlich, dass eine behördliche Aussetzung auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 10; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 21).

    Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Überstellungsentscheidung ausdrücklich auf das Ende einer rechtlichen Prüfung ab (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn.28).

    Eine Verlängerung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit ist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur in den Ausnahmefällen der Inhaftierung oder Flucht der betroffenen Person vorgesehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsb. v. 32.6.2020, 15 K 8085/19.A, juris Rn. 45).

    Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08, juris Rn. 43) entgegen, wonach der überstellende Mitgliedstaat aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, mit denen sich die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung konfrontiert sehen, über eine volle Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 37).

    Diese Entscheidung ist nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen der Anlass für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist allein ein tatsächlicher ist und kein gerichtliches Verfahren, das der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 37).

    Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung im Hinblick auf eine unklare Rechts- oder Tatsachenfrage hat es gerade nicht gesehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 20; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 GHW, juris Rn. 32; VG Braunschweig, Beschl. v. 13.8.2020, 2 B 205/20, juris Rn. 12 f.; VG Aachen, Urt. v. 16.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 81).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - 11 A 2239/20

    Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Hinblick auf die

    Der Senat schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 - sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 - an, wonach eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer behördlichen Überprüfung) angeordnet wird.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rn. 19; OVG S.-H., Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 9.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rn. 22; OVG S.-H., Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 12.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG S.-H., Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 13 ff.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 -, juris, Rn. 23; OVG S.-H., Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 17.

    vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 18.

  • VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19

    Dublin-Verfahren; Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen

    Die allgemeine Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen nach Italien durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der im März 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie unionsweit verhängten Reisebeschränkungen war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen (im Ergebnis wie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 8 ff.; entgegen VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 27 ff. [zur Überstellung in die Republik Österreich]).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der höheren Gewalt oder andere, nicht vom Kläger zu vertretende Umstände widerspräche dem der Dublin III-VO zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 33 ff.).

    Dies entspricht auch dem Verständnis der vorgenannten Maßstäbe in weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 9 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    eee) Im Hinblick auf die Frage nach einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die von der Beklagten getroffene Aussetzungsentscheidung vom 30.03.2020 ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Aussetzungsentscheidung der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf diente (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 15, 21 f. sowie - stellvertretend für viele -VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 11.08.2020 - W 8 K 19.50795 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

    Die behördliche Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Zweifel an der Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der Überstellung ist daher aus Sicht des Unionsrechts strukturell ungeeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu bewirken (ähnlich OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 - 15 K 15396/17.A -, juris, Rn. 40; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 14).

  • VG Karlsruhe, 01.10.2020 - A 9 K 343/20

    Sog. Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist und Fristunterbrechung; Aussetzung der

    Die allgemeine Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen nach Italien durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der im März 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie unionsweit verhängten Reisebeschränkungen war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen (im Ergebnis wie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 8 ff.; entgegen VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 27 ff. [zur Überstellung in die Republik Österreich]).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der höheren Gewalt oder andere, nicht vom Kläger zu vertretende Umstände widerspräche dem der Dublin III-VO zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 33 ff.; vgl. auch Neumann ZAR 2020, 314 [318 f.]).

    Dies entspricht auch dem Verständnis der vorgenannten Maßstäbe in weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 9 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    eee) Im Hinblick auf die Frage nach einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die von der Beklagten getroffene Aussetzungsentscheidung ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Aussetzungsentscheidung der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf diente (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 15, 21 f. sowie - stellvertretend für viele - VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 11.08.2020 - W 8 K 19.50795 -, juris, Rn. 32 ff.; Neumann ZAR 2020, 314 [318 f.] m.w.N.).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26; Lehnert/Werdermann NVwZ 2020, 1308 [1310]), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

    Die behördliche Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Zweifel an der Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der Überstellung ist daher aus Sicht des Unionsrechts strukturell ungeeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu bewirken (ähnlich OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 - 15 K 15396/17.A -, juris, Rn. 40; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 14).

  • VG Würzburg, 21.10.2020 - W 8 S 20.50245

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen behördlich verfügter

    Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung und deren Widerruf nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris sowie schon VG Würzburg, U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - juris m.w.N.; siehe ansonsten zuletzt etwa VG Dresden, B.v. 13.10.2020 - 6 L 712/20.A - Milo; Saarl VG, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - juris; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris, jeweils m.w.N.; Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314; Lehnert/Werdermann, Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Krise, NVwZ 2020, 1308; Hupke, Coronabedingte Aussetzungen von Dublin-Überstellungen, Asylmagazin 8/2020, 257; Pettersson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230; alle m.w.N.; a. A. etwa VG Bremen, B.v. 29.9.2020 - 6 V 1878/20 - juris; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris sowie BAMF, Referat 32 A, Aussetzungsentscheidungen des Bundesamtes - ein Überblick, Entscheiderbrief 09/2020, 4; jeweils m.w.N.).

    Für eine derartige Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO spricht zudem seine systematische Stellung innerhalb der Dublin III-VO im dortigen Abschnitt IV - Verfahrensgarantien unter der Überschrift "Rechtsmittel" (vgl. OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 10; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris Rn. 26).

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 31; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und sich zum anderen wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris Rn. 47).

    Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung - wie hier - allein aufgrund einer etwaigen tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung, hält sich diese nicht im oben näher ausgeführten (unions-)rechtlichen Rahmen und vermag die Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht zu unterbrechen (vgl. insbesondere OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 8).

    Auch wenn diese Rechtsprechung nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergangen ist, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, lässt sich ihr jedenfalls entnehmen, dass alleine die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den Grundsatz der Beschleunigung, wie er in der Dublin III-VO enthalten ist, einzuschränken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 18).

  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 8 K 20.50114

    Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens

    Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung und deren Widerruf nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris sowie schon VG Würzburg, B.v. 21.10.2020 - W 8 S 20.50245 - BeckRS 2020, 28677; U.v. 12.10.2020 - W 1 K 20.50224; U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - juris m.w.N.; siehe ansonsten zuletzt etwa VG Dresden, B.v. 13.10.2020 - 6 L 712/20.A - Milo; Saarl VG, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - juris; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris, jeweils m.w.N.; Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314; Lehnert/Werdermann, Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Krise, NVwZ 2020, 1308; Hupke, Coronabedingte Aussetzungen von Dublin-Überstellungen, Asylmagazin 8/2020, 257; Pettersson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230; alle m.w.N.; a. A. etwa VG Bremen, B.v. 29.9.2020 - 6 V 1878/20 - juris; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris sowie BAMF, Referat 32 A, Aussetzungsentscheidungen des Bundesamtes - ein Überblick, Entscheiderbrief 09/2020, 4; jeweils m.w.N.).

    Für eine derartige Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO spricht zudem seine systematische Stellung innerhalb der Dublin III-VO im dortigen Abschnitt IV - Verfahrensgarantien unter der Überschrift "Rechtsmittel" (vgl. OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 10; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris Rn. 26).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 31; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und sich zum anderen wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris Rn. 47).

    Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung - wie hier - allein aufgrund einer etwaigen tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung, hält sich diese nicht im oben näher ausgeführten (unions-)rechtlichen Rahmen und vermag die Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht zu unterbrechen (vgl. insbesondere OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 8).

    Auch wenn diese Rechtsprechung nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergangen ist, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, lässt sich ihr jedenfalls entnehmen, dass alleine die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den Grundsatz der Beschleunigung, wie er in der Dublin III-VO enthalten ist, einzuschränken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 18).

  • VG Schleswig, 14.09.2020 - 5 A 57/20

    (Keine) Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen "Corona-Krise"

    Es liegt kein Anwendungsfall des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung vor (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 28. August 2020 - 3 A 1865/19 HGW -, juris, Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2020 - 32 L 173/20 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 13. August 2020 - 2 B 205/20 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 8 L 523/20.A -, juris, Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Juli 2020 AN 17 E 20.50215 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 K 436/19.A -, juris, Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 - M 2 K 19.51274 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 - 15 K 8085/19.A -, juris, Rn. 32 ff. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, juris, Rn. 29 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, juris, Rn. 17 ff.; Pettersson ZAR 2020, 230 ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 - 5 L 327/20.

    Ob eine Aussetzung nach der nationalen Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO zulässig war, ist deshalb unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 8).

    Es fehlt an der dem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung immanenten vorrangigen Zielsetzung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Die Aussetzung der Vollziehung verfolgte das alleinige Ziel der Unterbrechung der Überstellungsfrist aus Gründen, die keinen Bezug zum Rechtsschutzersuchen der Klägerinnen haben und verstößt damit auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 13 ff., 20).

    Die Beklagte selbst war der Auffassung, dass die Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich rechtswidrig war (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 20).

    Die praktische Unmöglichkeit der Überstellung hat also aus der Sicht des Unionsrechts keine Auswirkungen auf den Fristlauf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 - 15 K 8085/19.A -, juris, Rn. 45).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 - 1 LA 135/20

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet

  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 8 K 20.50244

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 8 K 19.50795

    Frist zur Überstellung im Dublin-Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20

    Abschiebung nach Italien

  • VG Magdeburg, 19.02.2021 - 3 A 23/20

    Aussetzung der Überstellung eines Flüchtlings aus tatsächlichen der Abschiebung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener

  • VG Saarlouis, 01.10.2020 - 5 L 814/20

    Zur Überstellungsfrist und zur Antragsfrist beim Widerruf einer Corona-bedingten

  • VG Berlin, 20.08.2020 - 32 L 173.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Saarlouis, 29.12.2020 - 5 L 1356/20

    Widerruf einer Corona-bedingten Vollziehungsaussetzung einer

  • VG Magdeburg, 02.12.2020 - 3 A 101/20

    Dublin-Verfahren; Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung durch das BAMF;

  • VG München, 12.07.2021 - M 5 K 20.50028

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzungsentscheidungen des

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Corona-bedingte Aussetzung der

  • VG Magdeburg, 13.10.2020 - 3 B 227/20

    Dublin-Verfahren nach § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst. a) AsylG (juris: AsylVfG 1992);

  • VG München, 20.01.2021 - M 5 K 20.50006

    Dublin III-Verfahren während der Corona-Pandemie

  • VG München, 20.01.2021 - M 5 K 19.51320

    Dublin III-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist

  • VG Trier, 09.09.2020 - 7 K 4885/19
  • VG Frankfurt/Oder, 05.11.2020 - 10 K 1301/19

    Asylrecht; Dublin-Verfahren; Finnland

  • VG Düsseldorf, 10.11.2020 - 22 K 6941/18

    Aussetzung der Vollziehung; Abschiebungsanordnung; Kirchenasyl; COVID-19; Corona

  • VG Braunschweig, 13.08.2020 - 2 B 205/20

    Abschiebungsanordnung; Corona-Pandemie; Überstellungsfrist

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2024 - 6 LA 16/24

    Ausländerrecht: Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch Ehegatten einer

  • VG Trier, 24.08.2020 - 7 K 203/20

    Unterbrechung der Übestellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung;

  • VG Stuttgart, 04.08.2020 - A 2 K 5706/19
  • VG Saarlouis, 27.11.2020 - 5 K 517/20

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Dublin-III-VO-Verfahren durch die

  • VG Münster, 28.07.2020 - 8 L 523/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2020 - 3 N 133.20

    Dublinverfahren, Corona-Virus, Überstellungsfrist, Berufungszulassung, Aussetzung

  • VG Greifswald, 28.08.2020 - 3 A 1865/19

    Keine Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist durch Corona-bedingte

  • VG München, 16.03.2021 - M 30 K 19.50261

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist duch behördliche Aussetzung der

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch pandemiebedingte Aussetzung der

  • VG Ansbach, 13.11.2020 - AN 14 K 19.50319

    Erfolgreiche Klage einer syrischen Familie gegen Überstellungsanordnung nach

  • VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 14 K 18.50955

    Dublin-Verfahren: Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen

  • VG München, 01.11.2020 - M 30 SE 20.50574

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz wegen Fristablaufs gegen Überstellung nach Schweden

  • VG Trier, 30.09.2020 - 7 K 617/20

    Iran: Dublin: Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes wegen Corona rechtmäßig

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 LA 85/22

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegen eines Zweitantrags;

  • VG Gera, 11.08.2021 - 4 K 157/20

    Nigeria: Dublin Italien; Kein Zuständigkeitsübergang auf Deutschland bei einer

  • VG Köln, 16.12.2020 - 8 L 2250/20
  • VG München, 16.11.2020 - M 30 K 20.50202

    Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin III-VO

  • VG Trier, 07.10.2020 - 7 K4915/19

    Iran: Dublin: Aussetzung der Überstellungen aufgrund von Corona rechtmäßig

  • VG Münster, 02.09.2020 - 10 L 704/20

    Überstellungsfrist Dublin III-VO Aussetzung der Vollziehung COVID-19-Pandemie

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 88/22

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegens eines Zweitantrags

  • VG Gera, 11.08.2021 - 4 K 161/20

    Nigeria: Dublin Italien; Keine individuelle Zusicherung aufgrund systemischer

  • VG Osnabrück, 15.09.2020 - 5 B 212/20

    Russische Föderation: Dublin: Aussetzungsentscheidung des Budnesamtes wegen

  • VG München, 08.09.2020 - M 11 K 20.50050

    Erfolgreiche Asylklage wegen Ablaufs der Überstellungsfrist

  • VG Osnabrück, 10.08.2020 - 5 B 195/20
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2023 - 4 LA 9/22

    Spielhallenerlaubnis - Vereinbarkeit des Verbots der Verbundspielhallen mit Art.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2023 - 1 LA 12/21

    Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an ein minderjähriges Kind

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

  • VG München, 01.09.2022 - M 19 K 22.50002

    Einstellung eines Dublin-Verfahrens nach abgelaufener Überstellungsfrist

  • VG Regensburg, 05.10.2020 - RO 13 K 20.50288

    Zuständigkeit der BRD nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 19 L 244.20

    Zur Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung

  • VG Trier, 08.10.2020 - 7 K 956/20

    Afghanistan: Dublin: Aussetzung der Überstellung durch das Bundesamt wegen Corona

  • VG Bremen, 29.09.2020 - 6 V 1878/20

    Dublin Italien, 6 V 1878/20 - Aussetzung der Vollziehung; Coronavirus; COVID-19;

  • VG München, 21.07.2020 - M 2 K 19.51305

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist durch coronabedingte Aussetzung

  • VG Dresden, 13.10.2020 - 6 L 712/20

    Iran, Asylantrag unzulässig, Abschiebungsanordnung nach Italien, Aussetzung der

  • VG Ansbach, 11.09.2020 - AN 17 K 20.50158

    Unterbrechung der Überstellungsfrist nur bei relevanter Aussetzungsentscheidung

  • VG Trier, 05.08.2020 - 7 L 2362/20
  • VG Greifswald, 16.08.2022 - 4 A 1829/18

    Dublin-Verfahren; Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen der

  • VG Berlin, 29.09.2020 - 3 K 953.19
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 58/20

    Somalia: erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche

  • VG München, 17.03.2021 - M 30 K 20.50221

    Wegen Zuständigkeitsübergang erfolgreiche Klage gegen einen das Schutzbegehren

  • VG Dresden, 13.11.2020 - 11 K 67/20

    Libanon: Dublin; NL; Klage abgewiesen; Keine vorliegenden systemischen Mängel im

  • VG Berlin, 29.09.2020 - 3 K 954.19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,88262
OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,88262) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens - gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i. S. d. Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d. h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist,.

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

    Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris) nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind" (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu prüfen war, deutlich gemacht, dass dem weiten Handlungsspielraum, der sich im nationalen Recht bei Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO ergibt, durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gewisse Grenzen gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 25, juris).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    ob die infolge der Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt hat, weil - dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns der Mitgliedstaaten - faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise wohl noch sind), aber nach der Dublin- VO dem überstellenden Staat stets (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 )",.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 43, juris), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die Überstellungsfrist zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 44 ff., juris).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 35, juris, m.w.N).

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, Rn. 17, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 1966/15

    Zuständigkeit Ungarns für Dublin-Rückkehrer bzgl. Abgabe einer Erklärung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • VG Gießen, 08.04.2020 - 6 L 1015/20
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht